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Damit Sie vorab wissen, was auf Sie zukommt …
Die Kosten unserer Beauftragung werden durch die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Die Art der Gebühren und deren Höhe richten sich nach dem jeweiligen Auftrag, den Sie uns erteilen. Im Regelfall bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem sogenannten Streitwert, also dem Wert der jeweiligen Angelegenheit.
Besonderheiten ergeben sich im Bereich der Straf- und Bußgeldverfahren sowie in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dort wird nach den sogenannten Betragsrahmengebühren abgerechnet. Hier hat der Gesetzgeber einen finanziellen Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Gebühren festzulegen sind. Die Höhe der Gebühren richten Sie nach Art und Umfang der Angelegenheit.
Gebühren fallen bereits beim ersten Beratungsgespräch an. Der Gesetzgeber hat die Gebühr für eine Erstberatung auf maximal 190,00 € netto, also 226,10 € brutto, begrenzt, wobei sich auch hier die Höhe von Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit bestimmt. Abweichend hiervon können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden.
Zudem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit durch einen Stundensatz festzulegen. Ob eine solche Vereinbarung möglich und sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte vor dem ersten Beratungsgespräch abgeklärt werden.
Sollte Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen die Begleichung unserer Gebühren nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit einen sogenannten Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Tätigkeit beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragten.
Dieser muss vor dem ersten Beratungsgespräch beantragt und mitgebracht werden. Es fällt dann eine Selbstbeteiligung von 15,00 € an.
Sollte ein Klageverfahren erforderlich sein, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die entsprechenden Formulare finden Sie unten stehend als Download.
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Fax
0981 – 5054
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